Tauglichkeitsklasse 2

  • Flugzeugführer im nichtgewerblichen Flugverkehr (PPL)

 

60 Monate

Bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres.

24 Monate

Dies gilt bei Lizenzinhabern, die zwischen 40 und 50 Jahre alt sind. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 50. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 51. Lebensjahres.

12 Monate

Die Lizenz gilt bei Inhabern, die das 50. Lebensjahr beendet haben 12 Monate.

Bitte mitbringen:

  • Antrag Tauglichkeitsuntersuchung – diesen finden Sie mit Ausfüllanleitung in unserem Downloadbereich bzw. in dem des LBA
  • Personalausweis, Chipkarte der Krankasse zur Anlage des Datensatzes im Praxissystem
  • Flugbuch, alle Fluglizenzen und letztes Tauglichkeitszeugnis (sofern vorhanden)
  • Brille bzw. Sehhilfen (Kontaktlinsen bitte am Untersuchungstag nicht tragen)
  • Brillenpass (sofern vorhanden) nach Möglichkeit augenärztlicher Vorbefund (sofern vorhanden)
  • Bei zwischenzeitlichen Erkrankungen mit möglicher Auswirkung auf die Tauglichkeit:
  • Bitte umfassende ärztliche Berichte besorgen (z.B. Entlassungsbericht der Klinik).

Sie sind nicht sicher, ob die Erkrankung relevant war, dann fragen Sie uns bitte im Voraus!

Sie brauchen nicht nüchtern zu erscheinen.

Wann ist eine augenärztliche Untersuchung bei Untersuchungen Tauglichkeitsklasse 2 erforderlich ?

Immer bei deutlicher Verschlechterung des unkorrigierten Visus, jeglicher Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, dem Auftreten einer Augenerkrankung, einer Augenverletzung oder einer Augenoperation.